Allgemeine Geschäftsbedingungen der ANZA Baugesellschaft M.b.h.
Geltung der AGB und der ÖNORMEN
Diese AGB gelten für alle Leistungen unseres Unternehmens. Die ÖNORM B 2110, Ausgabe 15.3.2013, gilt mit nachfolgenden Abweichungen.
Kostenüberschreitung von Kostenvoranschlägen
Kostenvoranschläge sind nicht verbindlich, wenn sie nicht im Einzelfall ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind. Die Abrechnung unserer Arbeiten erfolgt laut den gültigen ÖNORMEN sowie nach den Ausmaßen der tatsächlich erbrachten Leistungen mit den in unseren Leistungsverzeichnissen angebotenen Einheitspreisen. Bei Mehrleistungen und Überschreitungen der Ausmaße kann es zu einer Überschreitung der Kostenvoranschlags- bzw. Auftragssumme kommen.
Beistellungen des Auftraggebers
Die zur Herstellung der angebotenen Leistungen erforderlichen Pläne, Detailzeichnungen und dazugehörigen Berechnungen von Sonderfachleuten werden, wenn diese von uns nicht unter eigener Position und ausdrücklich angeboten sind, vom Auftraggeber rechtzeitig beigestellt.
Schäden am Bestand oder an benachbarten Objekten
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Zuge von Bauarbeiten Schäden an unmittelbar benachbarten Objekten, wie z.B. Wohnungen auftreten können. Die Behebung dieser Schäden ist nicht in den genannten Einheitspreisen inbegriffen. Soll zur Vermeidung missbräuchlicher Geltendmachung derartiger Schäden durch Nachbarn oder Andere eine Beweissicherung vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden, ersuchen wir diesbezüglich um rechtzeitige vorherige Bekanntgabe. Die Kosten für die notwendigen Sachverständigengutachten werden wir danach unverzüglich mitteilen.
Bau KG
Die Bestellung eines Planungs- und eines Baustellenkoordinators sowie die Ausarbeitung eines SIGE-Planes und einer Unterlage für spätere Arbeiten sind vom Gesetzgeber durch das Bau-KG, BGBL.I Nr.37/1999 seit 1.7.1999 verpflichtend vorgeschrieben. Die Kosten dafür werden von uns, wenn diese nicht gesondert angegeben werden, nach separater Aufforderung bekanntgegeben.
Versorgung und Baustelleneinrichtung
Wasser, Baustrom und zur Entnahme erforderliche Anschlüsse sowie eine Umkleidemöglichkeit für die Bauarbeiter sind, sofern diese nicht ausdrücklich von uns angeboten wurden, vom Auftraggeber beizustellen. Wir übernehmen keine Haftung für Glasbruch in diesen Räumen. Baustellen werden von uns geräumt und besenrein übernommen und wieder zurückgestellt.
Kosten für erforderliche Bewilligungen
Die Kosten für allenfalls erforderliche Lagerungsbewilligungen oder Halteverbote auf öffentlichem Grund werden von uns, wenn nicht gesondert angegeben, nach tatsächlichem Aufwand weiterverrechnet. Bei Bestellungen ist die entsprechende Vorlaufzeit der zuständigen Behörden zu berücksichtigen.
Verzögerungen
Verzögerungen durch Schlecht- bzw. Winterwetter und Winterbaumaßnahmen werden in unseren Angebots-Berechnungen nicht berücksichtigt. Die Angebotspreise gelten nur unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten zügig und ohne Unterbrechung oder bauseitige Behinderung durchgeführt werden können. Die Kosten für Baustelleneinrichtung und -vorhaltung im Falle von Arbeitsunterbrechungen, die nicht durch uns zu verantworten sind, werden gesondert und zusätzlich in Rechnung gestellt.
Veränderliche Preise
Unsere Preise sind auf Grund der zum Zeitpunkt der Angebotslegung gültigen Löhne, Materialpreise und Fuhrwerkskosten erstellt und gelten im Sinne der ÖNORM B 2110, Punkt 6.3, als veränderlich.
Erstellung von Leistungsverzeichnissen und Urheberrechte
Die Erstellung detaillierter Leistungsverzeichnisse für Kostenvoranschläge durch uns wird mit 4 % der Summe des Kostenvoranschlages als Büroleistung in Rechnung gestellt. Diese Kosten werden im Auftragsfall bei der Rechnungslegung gutgeschrieben und somit rückerstattet. Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Skizzen, Pläne, Modelle, Muster etc. bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Verfasserin.
Abrechnung
Sämtliche Rechnungen werden in Euro ausgestellt und sind bargeldlos durch Überweisung auf das in der Rechnung angeführte Konto in Euro zu begleichen. 30% der Auftragssumme als Anzahlung können bei Arbeitsbeginn in Rechnung gestellt werden, weiter wird je nach Leistungsfortschritt während der Arbeitsdurchführung verrechnet. Die Rechnungslegung erfolgt kumulierend. Nach Fertigstellungsmeldung der beauftragten Arbeiten durch uns erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber. Die Zusammenstellung zur Schlussrechnung und Schlusszahlung erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten. Die Abrechnung von Regieleistungen erfolgt unabhängig vom Hauptauftrag, vereinbarungsgemäß nach Durchführung. Der Rückhalt von Deckungsrücklässen wird für den Fall einer Anzahlungsleistung und Auftragssumme höher als 50.000,– € exkl. MwSt. vereinbart. Haftrücklässe können erst ab einer Schlussrechnungssumme höher als 50.000,– € exkl. MwSt. (jedoch exkl. Allgemeine Kosten, Abbrucharbeiten, Gerüstarbeiten, Regiearbeiten, etc.) vereinbart werden und lösen wir durch Beibringung einer Versicherungsgarantie ab. Skontoabzüge sind nur zulässig, soweit sie im Einzelfall vereinbart sind. Die Begleichung von Mehrwertsteuerbeträgen aus den gelegten Rechnungen im Zuge von Überrechnung über das jeweils zuständige Finanzamt wird ausdrücklich ausgeschlossen. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden sämtliche Mahn- und Inkassospesen sowie Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.A. in Rechnung gestellt. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden unberechtigt einbehaltene Skontobeträge rückgefordert.
Gerichtsstand
Als Gerichtstand wird das zuständige Gericht in Wien / Österreich vereinbart.
Auftrag
Der Arbeitsbeginn wird erst nach Erhalt eines schriftlichen Auftrages sowie nach allenfalls erforderlicher technischer Klärung festgelegt. Als Auftrag gilt die Zusendung des vom Auftraggeber paraphierten Kostenvoranschlages an unser Büro.
Wien, im April 2020